Fitness-Check Natura 2000 – geben Sie sich eine Stimme!

Der Schutz von Arten und Lebensräumen ist ein wichtiges Ziel in Deutschland und Europa. Jedoch bietet das aktuelle europäische Naturschutzrecht keinen praktikablen Ansatz für einen kooperativen Naturschutz mit den Landnutzern, sondern setzt auf statische Auflagen und Schutzgebiete. Aus diesem Grund fordert das Aktionsbündnis Forum Natur alle mit der Natur wirtschaftenden Landnutzer auf, sich an der öffentlichen Konsultation zum Fitness-Check von Natura 2000 zu beteiligen. Die EU-Kommission wird die Antworten in die Überprüfung des Naturschutzrechts einfließen lassen. Machen Sie mit und geben Sie sich als betroffene Landnutzer, als Landwirt, Wald- und Grundbesitzer, Jäger, Fischer, Jagdgenosse, Winzer und Reiter eine Stimme!

Das Aktionsbündnis Forum Natur hat gemeinsam eine Position zur Online-Konsultation des Fitness-Checks von Natura 2000 formuliert. Die Antworten können Sie hier nachlesen. Machen Sie mit: Geben Sie rechts Ihre Daten ein und schicken Sie die Antworten einfach mit einem Klick ab.

Wollen Sie die Fragen individuell beantworten? Dann geht es hier direkt zur Umfrage der EU-Kommission.










1. Wie wichtig ist Ihnen Naturschutz?

Antwort: wichtig

Naturschutz ist ein unabdingbarer Bestandteil einer verantwortungsvollen Naturnutzung. Die Natur unterliegt dynamischen Prozessen, die es im Naturschutz zu berücksichtigen gilt. Nur wenn Naturschutz und nachhaltige Nutzung im Einklang stehen, wird Naturschutz langfristig erfolgreich sein.

2. Wie gut sind Sie mit den Naturschutzmaßnahmen der EU vertraut?

Antwort:
  1. Vogelschutzrichtlinie – sehr gut vertraut
  2. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – sehr gut vertraut
  3. Netz geschützter Gebiete „Natura 2000“ – sehr gut vertraut

Die Landnutzer haben durch nachhaltige Nutzung in den vergangenen Jahrhunderten zum Entstehen der heute schützenswerten Kulturlandschaft sowie der Arten- und Biotopvielfalt beigetragen. Da die Landnutzer in und mit der Natur wirtschaften, sind sie durch die strengen Schutzmaßnahmen nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie in erheblichem Maße betroffen und mit diesen besonders vertraut.

3. Wie wichtig sind die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie für Naturschutz?

Antwort: nicht sehr wichtig

Die in Deutschland bereits bestehenden naturschutzfachlichen Regelungen bieten einen effektiveren und den örtlichen Gegebenheiten angepassten Naturschutz als die europarechtlichen Vorgaben. Für erfolgreichen Naturschutz fehlt der kooperative Ansatz. Schutz durch Nutzung wird zu wenig berücksichtigt.

4. Sind die strategischen Ziele der Richtlinien geeignet, die Natur in der EU zu schützen?

Antwort: bedingt geeignet

Die strategischen Ziele der Richtlinien sind nur bedingt geeignet, die Natur der EU zu schützen. Den strategischen Zielen der Richtlinien liegt ein isolierter, statischer und hoheitlicher Schutzansatz zugrunde, der nicht berücksichtigt, dass die Natur dynamischen Prozessen unterliegt und in der Kulturlandschaft von der Nutzung abhängt. Ein effektiver Naturschutz erfordert, dass die strategischen Ziele auf die dynamischen Prozesse und Wechselwirkungen in der Natur sowie auf eine Kooperation zwischen Landnutzern und dem Naturschutz ausgerichtet ist.

5. Ist der durch die Richtlinien vorgegebene Ansatz zum Schutz von Arten und Lebensräumen in der EU geeignet?

Antwort: bedingt geeignet

Dynamische Prozesse durch statische Regelungen zu schützen wird langfristig nicht zum Erreichen der strategischen Ziele beitragen. Isolierte Ansätze, die eine wirtschaftliche und nachhaltige Nutzung ausschließen, werden den komplexen Wechselwirkungen in der Natur nicht gerecht. Ordnungspolitische Instrumente sind nicht das Mittel der Wahl um Akzeptanz für teilweise überzeichnete Schutzmaßnahmen zu erlangen. Wenn z.B. der Biber in Bayern oder Brandenburg nicht mehr gefährdet ist und regional extreme Probleme (beispielsweise mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Hochwasserschutz) verursacht, sinkt die Akzeptanz bei den Betroffenen massiv.

6. Wie wirksam konnten die Richtlinien die Natur bisher schützen?

Antwort: einigermaßen wirksam

Das durch die Richtlinien vorgegebene isolierte, statische und ordnungsrechtliche Schutzsystem ist der falsche Ansatz um der Dynamik natürlicher Prozesse gerecht zu werden und damit seitens EU Rechtssetzung einen wirksamen Schutz der Natur zu gewährleisten.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Richtlinien die Natur nicht wirksam oder nur einigermaßen wirksam schützen konnte, ist dies in erster Linie zurückzuführen auf:

Antwort: Probleme in den Rechtsvorschriften selbst

Siehe Frage 6

7. Wie wichtig ist das Netz „Natura 2000“ für den Schutz bedrohter Arten und Lebensräume in der EU?

Antwort: einigermaßen wirksam

Zwar hat das Natura 2000 Netz in einigen EU-Regionen den Naturschutz erstmals etabliert. Für Deutschland hingegen galten und gelten bereits strenge Umwelt- und Naturschutzgesetze auf Bundes- und Landesebene.

8. Wie bewerten Sie die Kosten der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Verhältnis zum Nutzen ihrer Durchführung?

Antwort: Die Kosten der Durchführung sind bei weitem größer als der Nutzen

Die Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig werden die Landnutzer in erheblicher Weise in der Bewirtschaftung eingeschränkt, bzw. müssen sie höhere Kosten oder einen Wertverlust ihrer Flächen in Kauf nehmen. Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen. Eine Kooperation mit den Landnutzern würde diese Kosten erheblich reduzieren und gleichzeitig die Akzeptanz für Naturschutz und damit seinen Erfolg fördern.

9. Vorrangiges Ziel der Richtlinien ist zwar der Naturschutz, doch ist bei der Durchführung von Rechtsvorschriften immer auch anderen Bereichen Rechnung zu tragen. Inwiefern ist dies bei der Durchführung der beiden Richtlinien in Bezug auf die nachstehenden Bereiche gelungen?

Antwort:
  1. wirtschaftliche Belange – überhaupt nicht
  2. gesellschaftliche Belange – unzureichend
  3. kulturelle Belange – unzureichend
  4. regionale Besonderheiten – unzureichend
  5. örtliche Besonderheiten – unzureichend

Erfolgreicher Naturschutz kann nur bei Akzeptanz durch die von eventuellen Einschränkungen Betroffenen durchgeführt werden. Dabei findet unter den bestehenden Regelungen oft keine ausreichende Güterabwägung statt. Den Naturschutzzielen wird einseitig der Vorrang eingeräumt, was der Akzeptanz in der Bevölkerung schadet. Beispiele sind u.a. Bibervorkommen und Hochwasserschutz, Wolfsvorkommen und Schafhaltung sowie Sicherheitsbedürfnis der Landbevölkerung.

10. Tragen Strategien der EU in den nachstehenden Politikbereichen im Allgemeinen zur Erreichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bei?

Antwort:
  1. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung – ja
  2. Fischerei und Meerespolitik – ja
  3. Kohäsion – ja
  4. Energie – ja
  5. Verkehr – nein
  6. Umwelt – ja
  7. Unternehmen und Industrie – ja
  8. Klimawandel – ja
  9. Gesundheit – weiß nicht
  10. Forschung und Innovation – nur unzureichend

In Politikbereichen wie Landwirtschaft und ländlicher Raum, Fischerei und Meerespolitik, Kohäsion, und Umwelt tragen die Strategien zur Erreichung der Ziele bei. In den ersten drei genannten Politikbereichen stehen beispielsweise zahlreiche Maßnahmen- und Förderinstrumente zur Verfügung.

11. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert gegenüber den Ergebnissen erbracht, die nationale oder regionale Rechtsvorschriften in diesem Bereich hätten hervorbringen können?

Antwort: keinen Mehrwert

Auch unabhängig von den EU-Naturschutzrichtlinien bestehen in Deutschland umfangreiche Rechtsvorschriften im Bereich des Natur- und Umweltrechts. Die Kombination von EU-Recht und nationalen Vorschriften schafft teilweise erhebliche Handlungsengpässe bis hin zu nicht erforderlichen Verschärfungen.

12. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert für die Wirtschaft erbracht (beispielsweise durch neue Arbeitsplätze oder neue Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Natura 2000)?

Antwort: keinen Mehrwert

Die mit Natura 2000 verbundenen erheblichen Einschränkungen für Landnutzer im Rahmen der Bewirtschaftung haben eine Beeinträchtigung lokaler und regionaler Wertschöpfungsketten zur Folge. Diese Beeinträchtigungen verursachen den Verlust von Arbeitsplätzen und verhindern den Aufbau neuer Geschäftsmöglichkeiten.

13. In welchem Umfang haben die Richtlinien zusätzlichen gesellschaftlichen Nutzen erbracht (z. B. in Bezug auf Gesundheit, Kultur, Freizeit, Bildung)?

Antwort: einen gewissen Mehrwert

Ein messbarer Mehrwert ist nicht erkennbar.

14. Sind EU-Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen weiterhin nötig?

Antwort: nein

In ihrer derzeitigen Form haben sich die Richtlinien für Deutschland als nicht praktikabel erwiesen. Zudem besteht aufgrund der nationalen Gesetzgebung im Bereich des Natur- und Umweltrechts in Deutschland ein hohes Schutzniveau.

Siehe auch Frage 11.

15. Wie wirksam waren Maßnahmen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ...

Antwort:
  1. zum Schutz bedrohter Vogelarten – einigermaßen wirksam
  2. zum Schutz aller wild lebenden Vogelarten – einigermaßen wirksam
  3. zum Schutz bedrohter Arten außer Vögeln – einigermaßen wirksam
  4. zum Schutz der am stärksten bedrohten Lebensraumtypen Europas – einigermaßen wirksam
  5. zur Einführung einer Regelung zum Artenschutz – einigermaßen wirksam
  6. zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Arten (z. B. Jagd, Fischerei) – völlig unwirksam
  7. zur Errichtung eines EU-weiten Netzes von Schutzgebieten (Natura 2000) – einigermaßen wirksam
  8. zur Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Gebieten des Netzes Natura 2000 – einigermaßen wirksam
  9. zur richtigen Einschätzung der von neuen Planungen und Projekten ausgehenden Risiken für Natura 2000-Schutzgebiete – nicht sehr wirksam
  10. zur Regulierung der Auswirkungen neues Planungen und Projekte auf Natura 2000-Schutzgebiete – nicht sehr wirksam
  11. zur Förderung der Pflege von Landschaftselementen außerhalb von Natura 2000-Gebieten – nicht sehr wirksam

Die nur begrenzte Wirksamkeit liegt unter anderem in der mangelnden Akzeptanz der Maßnahmen durch die Betroffenen vor Ort begründet. Strategische Ziele werden zu Lasten der Betroffenen umgesetzt, ohne diese ausreichend einzubeziehen.

16. Inwieweit tragen die Richtlinien zur Verwirklichung der Ziele der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei?

Antwort:
  1. Arten- und Lebensraumschutz – ein wenig
  2. Erhaltung und Verbesserung der Ökosysteme und ihrer Leistungen – ein wenig
  3. Bewahrung und Verbesserung der biologischen Vielfalt auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen – ein wenig
  4. Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen – ein wenig
  5. Bekämpfung der Einführung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten – ein wenig
  6. Unterstützung der Erhaltung der biologischen Vielfalt – ein wenig

Artenschutz und der Schutz von Lebensräumen sind Aspekte der Erhaltung biologischer Vielfalt. Aufgrund ihrer begrenzten Wirksamkeit durch ihren hoheitlichen starren Ansatz tragen die Richtlinien jedoch nur geringfügig zur Verwirklichung der Ziele der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei.

17. Als wie wirksam haben sich die Richtlinien bisher insgesamt erwiesen?

Antwort:
  1. Vogelschutzrichtlinie – als eingeschränkt wirksam
  2. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – als eingeschränkt wirksam

Siehe Frage 15.

18. Inwieweit haben die folgenden Faktoren zu etwaigen Erfolgen der Richtlinien beigetragen?

Antwort:
  1. klare Formulierung der Richtlinien – gar nicht
  2. wirksame Durchsetzung – geringfügig
  3. wirksame Koordinierung auf EU-Ebene – gar nicht
  4. wirksame Koordinierung auf nationaler Ebene – geringfügig
  5. wirksame Koordinierung auf regionaler Ebene – gar nicht
  6. wirksame Koordinierung auf lokaler Ebene – gar nicht
  7. Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung – geringfügig
  8. hinreichende wissenschaftliche Kenntnisse über Arten und Lebensräume – gar nicht
  9. gezielte Finanzierung - gar nicht
  10. ausreichende Ausstattung mit Personal – gar nicht
  11. Einbeziehung von Interessenträgern - gar nicht
  12. Problembewusstsein und Unterstützung seitens der Öffentlichkeit – in gewissem Umfang
  13. gute Einbindung des Naturschutzes in andere Politikfelder – in gewissem Umfang
  14. angemessene Bewirtschaftung von Schutzgebieten – gar nicht
  15. internationale Zusammenarbeit beim Arten- und Lebensraumschutz - geringfügig

Alle genannten Faktoren zeichnen sich dadurch aus, dass sie die für einen Erfolg wichtigsten Kernelemente „Akzeptanz“ und „Kooperation“ nicht berücksichtigen. Dies spiegelt sich unter anderem in dem Umstand wider, dass keinerlei Spielraum für regionale und lokale Besonderheiten eingeräumt wird.

19. Inwieweit behindern die folgenden Faktoren Fortschritte bei der Erreichung der Richtlinienziele?

Antwort:
  1. unklare Formulierung der Richtlinien – erheblich
  2. nicht wirksame Durchsetzung – in gewissem Umfang
  3. nicht wirksame Koordinierung auf EU-Ebene – erheblich
  4. nicht wirksame Koordinierung auf nationaler Ebene – in gewissem Umfang
  5. nicht wirksame Koordinierung auf regionaler Ebene – in gewissem Umfang
  6. nicht wirksame Koordinierung auf lokaler Ebene – erheblich
  7. unzureichende Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung – in gewissem Umfang
  8. zu vage Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung – in gewissem Umfang
  9. mangelhafte wissenschaftliche Kenntnisse über Arten und Lebensräume - erheblich
  10. unzureichende Finanzierung - erheblich
  11. unzureichende Ausstattung mit Personal – in gewissem Umfang
  12. unzureichende Beteiligung von Interessenträgern – erheblich
  13. geringes Problembewusstsein und geringe Unterstützung seitens der Öffentlichkeit – in gewissem Umfang
  14. mangelhafte Berücksichtigung des Naturschutzes in anderen Politikbereichen – gar nicht
  15. keine angemessene Bewirtschaftung von Schutzgebieten – in gewissem Umfang
  16. fehlende oder unzureichende internationale Zusammenarbeit beim Arten- und Lebensraumschutz – in gewissem Umfang

Das Grundproblem der Richtlinien spiegelt die Bewertung wieder: mangelnde Dialogbereitschaft und nicht auf Akzeptanz ausgerichtete lösungsorientierte Diskussion. Die Umsetzung erfolgt oft ohne Information, Diskussion und notwendiger Änderungsbereitschaft. Ein starres Vorgabenkorsett hemmt sachgerechte, den Arten angepasste Artenschutzstrategien.

20. Welchen Nutzen erbringen die Richtlinien für:

Antwort:
  1. den Erhalt wild lebender Vogelarten? – geringen Nutzen
  2. Erhalt von anderen Arten als Vögeln? – geringen Nutzen
  3. den Erhalt von Lebensräumen? – geringen Nutzen
  4. andere Aspekte des Umweltschutzes, wie den Schutz von Boden, Wasser und Luftqualität? – geringen Nutzen
  5. die Wirtschaft (z.B. lokale Arbeitsplätze, Tourismus, Forschung und Innovation)? – unbedeutenden Nutzen
  6. die Gesellschaft (z.B. Gesundheit, Kultur, Freizeit, Bildung)? – geringen Nutzen

Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinien nur einen geringen Nutzen für die genannten Aspekte haben, der nicht auch über das bestehende nationale Naturschutzrecht gleich oder in besserer Weise erzielt werden könnte. Zudem tragen auch die bestehenden umweltrechtlichen Regelungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, des Immissionsschutzrechts, der Düngung und des Pflanzenschutzes, der Zulassungsvorschriften für bestimmte Stoffe etc. dazu bei, dass Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf geschützte Arten und Biotope vermieden oder reduziert werden.

21. Welche Kosten verursachen die Richtlinien im Zusammenhang mit ...

Antwort:
  1. der Bewirtschaftung der Natura 2000-Schutzgebiete? – erhebliche Kosten
  2. dem Schutz von Vogelarten? – erhebliche Kosten
  3. dem Schutz von anderen Arten? – erhebliche Kosten
  4. der Verwaltung? – erhebliche Kosten
  5. entgangenen Möglichkeiten? – erhebliche Kosten

Der strenge Schutz von Arten wie Biber, Wolf, Kormoran, Kranich, Saat-, Ringel-, Nonnen-, Zwerg- und Blässgans führt regional zu enormen Vergrößerungen von Populationen. Diese verursachen oftmals erhebliche Schäden. Auch haben die Landnutzer Kosten in Gestalt erheblicher Ertragseinbußen und höherer Kosten in der Bewirtschaftung zu verzeichnen, die durch Bewirtschaftungsauflagen in Schutzgebieten und für den Schutz geschützter Arten entstehen. Zum Beispiel werden Stallneubauten oder -erweiterungen, Errichtung von Güllebehältern und ähnliche Investitionen im Umfeld von FFH-Gebieten durch erheblichen Gutachtenaufwand zunehmend erschwert und verursachen unangemessene Kosten (zwischen 20.000 und 40.000 EURO). In der Konsequenz schlägt sich die Verwendung landwirtschaftlicher Flächen für Naturschutzzwecke negativ bei dem zu ermittelnden Verkehrswert nieder.

22. Steht der Nutzen, den die Richtlinien erbringen, in einem guten Verhältnis zu den Kosten für:

Antwort:
  1. die Bewirtschaftung der Natura 2000-Schutzgebiete? - nein
  2. den Schutz der Vogelarten? - nein
  3. den Schutz von anderen Arten als Vögeln? – nein
  4. die Verwaltung? – nein
  5. entgangene Möglichkeiten? – nein

Der Nutzen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinien steht in keinem guten Verhältnis zu den Kosten. Bei einem kooperativen Ansatz zwischen Naturschutz und Landnutzern könnten die vorhandenen finanziellen Mittel gezielter und effizienter eingesetzt und gleichzeitig eine höhere Akzeptanz erzielt werden.

23. Inwiefern haben die nachstehenden Faktoren den bisherigen Erfahrungen nach zu urteilen die Effizienz der Richtlinien beeinträchtigt?

Antwort:
  1. Art der Formulierung der Richtlinien – erheblich
  2. Art der Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften auf EU-Ebene – erheblich
  3. Art der Durchführung der Richtlinien auf nationaler Ebene – erheblich
  4. Art der Durchführung der Richtlinien auf regionaler Ebene – erheblich
  5. Art der Durchführung der Richtlinien auf lokaler Ebene – erheblich
  6. Wechselwirkungen mit andren Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf EU-Ebene – in gewissem Umfang

Insgesamt haben sich die Richtlinie als zu starr und unflexibel erwiesen. Problematisch in Deutschland ist darüber hinaus, dass Spielräume, die in den Richtlinien vorhanden sind, national nicht entsprechend genutzt werden.

24. Ist es bei einem oder mehreren der nachstehenden Faktoren im Laufe der Zeit zu einer Steigerung oder einem Rückgang der Effizienz gekommen?

Antwort:
  1. Art der Verwaltung der Richtlinien auf EU-Ebene? – keine Änderung
  2. Art der Durchführung der Richtlinien auf nationaler Ebene? – Rückgang
  3. Art der Durchführung der Richtlinien auf lokaler Ebene? – Rückgang
  4. Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf EU-Ebene? – keine Änderung
  5. Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf nationaler Ebene? – keine Änderung

Aus Sicht der Landnutzer kann durchweg von einer Verschlechterung bzw. Stagnation der Effizienz der Umsetzung der Richtlinien gesprochen werden. Problematisch ist insbesondere, dass die Einbindung der Betroffenen zu spät und zu wenig wirksam erfolgte, dass Schutzmaßnahmen zunehmend ordnungsrechtlich umgesetzt werden und die zunächst angekündigte Kooperation zwischen Naturschutz und Landnutzern zunehmend in den Hintergrund tritt.

25. Wie gut wird im Allgemeinen dem Finanzierungsbedarf zur Durchführung der Richtlinien entsprochen?

Antwort: ineffizienter Einsatz unzureichender Mittel

Der Verwaltungskostenanteil steht in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Nutzen. Mittel könnten durch einen kooperativen und in die nachhaltige Nutzung integrierten Ansatz wesentlich effizienter genutzt werden. Flächenkauf und Verzicht auf Nutzung schaffen zwar evtl. Kleinode des Naturschutzes, tragen aber nicht zum Erhalt und zur Förderung von Arten und Biotopen, die an eine Nutzung von Natur und Landschaft gebunden sind, bei. Statt die vorhandenen Mittel für die Verwaltung und Betreuung von Natura 2000- Gebieten einzusetzen, sollten vielmehr die Einschränkungen der Nutzung von Flächen für die Landnutzer umfänglich ausgeglichen werden. Hierfür müssen zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden, die nicht über die Gemeinsame Agrarpolitik und die ländliche Entwicklung finanziert werden. Wenn der Erhalt und die Förderung von Arten und Biotopen ein gesellschaftliches Ziel darstellt, dann müssen hierfür von Seiten des Naturschutzes auch zusätzliche finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, die nicht zu Lasten bestehender Förderschwerpunkte im Bereich der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung gehen dürfen.

25. Wie wichtig sind die Richtlinien für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa?

Antwort:
  1. Vogelschutzrichtlinie – nicht sehr wichtig
  2. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – nicht sehr wichtig

Von wenigen Ausnahmen abgesehen lassen sich die Ziele der Richtlinie gleich gut oder besser auf nationaler Ebene umsetzen.

26. Wie wichtig sind die Richtlinien zum Schutz von Arten und Lebensräumen vor den nachstehenden Belastungen und Bedrohungen?

Antwort:
  1. Verlust oder Zersplitterung von Lebensräumen? – nicht sehr wichtig
  2. nicht nachhaltige Nutzung von Arten und Lebensräumen? – nicht sehr wichtig
  3. Verschmutzung? – völlig unwichtig
  4. Einführung und Verbreitung nicht heimischer Tiere und Pflanzen? – nicht sehr wichtig
  5. Klimawandel? – völlig unwichtig

Das europäische Naturschutzrecht ist nicht dazu geeignet, die genannten Belastungen und Bedrohungen zu verändern. In diesem Zusammenhang greift stattdessen auf europäischer Ebene ein umfangreiches Regelwerk im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Zulassung von Stoffen, im Wasserrecht, im Klimaschutz etc.

27. Inwieweit decken die Richtlinien die Lebensräume und Arten in der EU ab, die am dringendsten geschützt werden müssen?

Antwort:
  1. Vogelschutzrichtlinie – voll und ganz
  2. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – voll und ganz

Die wesentlichen Arten und Lebensräume sind von den Richtlinien abgedeckt. Eine Ausdehnung der Liste der zu schützenden Arten und Biotope erübrigt sich. Der Schutz erstreckt sich aber auf Grund veränderter Bedingungen inzwischen auch auf Arten, die in dieser strengen Form nicht mehr geschützt werden müssten.

28. Inwiefern stimmen Sie den nachstehenden Aussagen zu?

Antwort:
  1. Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinien und der Faun-Flora-Habitat-Richtlinie stehen miteinander im Einklang und ergänzen einander? – stimme ich eher nicht zu
  2. Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie und der Faun-Flora-Habitat-Richtlinie stehen im Einklang mit der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt? – bin unentschieden
  3. Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie und der Faun-Flora-Habitat-Richtlinie stehen im Einklang mit nationalen Verpflichtungen zum Schutz der Natur? – stimme eher nicht zu

Da die internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Natur immer auch eine nachhaltige Nutzung als Garant für den Erhalt von Natur und Landschaft ermöglichen, stehen die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie nicht im Einklang mit internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Natur. Ein sinnvoller Ausgleich zwischen Schutz und nachhaltiger Nutzung ist im europäischen Naturschutzrecht nicht gelungen.

29. Gibt es wesentliche Lücken, Überschneidungen oder Unstimmigkeiten zwischen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auf der einen und den nachstehenden EU-Umweltschutzvorschriften auf der anderen Seite, die die wirksame Durchführung der Richtlinien beeinträchtigen?

Antwort:
  1. Richtlinie über die strategische Umweltprüfung – weiß nicht
  2. Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten? – weiß nicht
  3. Wasserrahmenrichtlinie – weiß nicht
  4. Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie – weiß nicht
  5. Hochwasserrichtlinie – weiß nicht
  6. Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen – weiß nicht
  7. Nitratrichtlinie – weiß nicht
  8. Umwelthaftungsrichtlinie –weiß nicht

Kontraproduktive Gesetzgebung auf Grund einer Vielzahl von Richtlinien führt zu Doppelregulierungen (etwa mehrfache Genehmigungsverfahren oder unterschiedliche Zuständigkeiten) und somit zu erheblichem Mehraufwand und Kostenbelastungen und damit weniger Akzeptanz bei den Betroffenen. Lücken zwischen dem EU-Naturschutzrecht und den genannten Umweltschutzvorschriften bestehen nicht.

30. Inwieweit haben die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie zu Verbesserungen in den nachstehenden Bereichen beigetragen, die über das hinausgehen, was mit nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften hätte erreicht werden können?

Antwort:
  1. Naturschutzstandards – gar nicht
  2. Ausdehnung der Schutzgebiete – in gewissem Umfang
  3. Schutz wildlebender Vogelarten– geringfügig
  4. Schutz von anderen bedrohten Arten als Vögeln – geringfügig
  5. Schutz bedrohter Lebensraumtypen – geringfügig
  6. Bewirtschaftung von Lebensräumen – gar nicht
  7. Wiederherstellung geschädigter Lebensräume – geringfügig
  8. Erforschung von Arten und Lebensräumen und Gewinnung entsprechender Erkenntnisse – geringfügig
  9. Finanzierung von Naturschutz – geringfügig
  10. Im Naturschutz eingesetztes Personal – gar nicht
  11. Grenzübergreifende Zusammenarbeit im Naturschutz – geringfügig
  12. Vernetzung und Austausch bewährter Verfahren im Naturschutz – gar nicht
  13. Berücksichtigung des Naturschutzes in anderen Politikbereichen – geringfügig
  14. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Naturschutz – geringfügig
  15. Mitwirkung und Engagement von Interessenträgern im Naturschutz – geringfügig
  16. Aufbau von Partnerschaften und Lösung von Konflikten rund um den Naturschutz – gar nicht
  17. Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für Unternehmen – gar nicht
  18. Erfüllung internationaler Verpflichtungen zum Schutz der Natur – geringfügig
  19. Regulierung der Jagd – gar nicht.
  20. Wirtschaftliche Vorteile durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen in Tourismus und Erholung - geringfügig

Die Richtlinien geben Standards vor, die fast immer auch auf der Ebene der Mitgliedsstaaten erreicht werden könnten. Dem stehen jedoch die Nachteile eines starren Regelwerks gegenüber, das die Verhältnisse vor Ort nicht angemessen berücksichtigt. Es wird keine befriedigende Ausbalancierung von Schutz und Nutzung vorgenommen. Die Einbindung der Grundeigentümer und Bewirtschafter ist auf allen Ebenen unzureichend.

31. Wenn es die Naturschutzrichtlinien nicht gäbe, wäre der allgemeine Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume in der EU …

Antwort: gleich

Auch wenn in einzelnen Regionen die EU-Richtlinien etwas bewirkt haben, reichen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zumeist aus, um die Ziele umzusetzen, ihre Akzeptanz bei den Betroffenen ist tendenziell besser. Durch starre, unflexible Regelungen auf europäischer Ebene besteht die Gefahr einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.